Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911

 

S a t z u n g

 

§ 1

Das Festkomitee führt den Namen „Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911“. Sein Sitz ist Alsdorf.

 

§ 2

Der Zweck des Festkomitees ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die jährliche Wahl und Ernennung eines Prinzenpaares in der Stadt Alsdorf, das über das närrische Volk in überlieferter Weise regiert und durch die Durchführung von Karnevalsumzügen, Karnevalssitzungen und Karnevalsbällen.

 

Das Festkomitee  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Festkomitee ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Festkomitees, soweit sie nicht für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Festkomitees fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Festkomitees oder bei  Wegfall seines bisherigen  und steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Festkomitees an die Stadt Alsdorf mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des heimatlichen Brauchtums Karneval verwendet werden muß.

 

§ 3

Das Festkomitee ist eine Dachorganisation für Karnevalsgesellschaften und karnevalistisch tätige Interessengemeinschaften in Alsdorf.

 

1. Mitglied des Festkomitees können jede Alsdorfer Karnevalsgesellschaft und Interessengemeinschaften Alsdorfer Bürger werden, die das Brauchtum des rheinischen Karnevals hegen und pflegen. Die Mitgliedschaft tritt nach einer 2-jährigen Bewährungsfrist ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung in Kraft.

 

2. Die Mitgliedsvereine (Karnevalsgesellschaften und Interessengemeinschaften) werden in der Mitgliederversammlung des Festkomitees durch den jeweiligen Präsidenten bzw. Vorsitzenden vertreten. Diese können einen Vertreter zu den Mitgliederversammlungen entsenden. Die Mitgliedsvereine können mit insgesamt 3 Vorstandsmitgliedern ihres Vereines an den Mitgliederversammlungen des Festkomitees teilnehmen. Hiervon sind jedoch nur 2 Personen stimmberechtigt.

 

3. Mitglied des Festkomitees sind weiterhin alle ehemaligen vom Festkomitee proklamierten Karnevalsprinzen, soweit diese eingetragene Mitglieder der „KG Alsdorfer Exprinzen“ sind. Sie haben in den Mitgliederversammlungen des Festkomitees volles Stimmrecht.

 

4. Außerdem können einzelne Personen mit deren Einverständnis in das Festkomitee berufen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht. Das Stimmrecht muß von der Mitgliederversammlung ausdrücklich verliehen werden und ist nicht übertragbar.

 

§ 4

Als Finanzierungshilfe für die Mitgliedsvereine stellt das Festkomitee diesen jährlich Sammellisten für eine Straßensammlung zur Verfügung. Von dem Sammelerlös ist  von jedem Mitgliedsverein ein Beitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgelegt bzw. verändert wird, als Jahresbeitrag an das Festkomitee abzuführen.

 

§ 5

Die Organe des Festkomitees sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Die Jahreshauptversammlung tritt alljährlich nach der Session zusammen. Weitere Mitglieder-versammlungen können durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.

 

 

§ 7

Die Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist insbesondere:

 

1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes

2. Prüfung und Genehmigung des Kassenberichtes

3. Wahl des Vorstandes

4. Wahl der Kassenprüfer

 

§ 8

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

a) 1. Vorsitzender ( Präsident )

b) 2. Vorsitzender ( stellv. Präsident )

c) Geschäftsführer

d) Schatzmeister

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Verwaltung und Vertretung des Festkomitees. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister.

 

§ 9

In den erweiterten Vorstand können gewählt  oder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden:

a) Zwei Prinzenführer

b) Zugleiter

c) stellv. Zugleiter

d) Pressewart

e) Zwei Beisitzer

f) Zwei Vertreter des Festausschußes Alsdorf Karneval

 

Die Prinzenführer gehören mit  beratender Stimme dem geschäftsführenden Vorstand an und werden zu dessen Sitzungen eingeladen.

 

§ 10

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und zwei Beisitzer werden von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Weiterhin wählt die Jahreshauptversammlung auch für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer.

 

§ 11

Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode zurück, kann der geschäftsführende Vorstand dieses Amt bis zu nächsten Wahl kommissarisch besetzen. Dies gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied ein halbes Jahr oder länger seine Aufgaben unentschuldigt nicht wahrnimmt.

 

§ 12

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat 10 Tage vor dem anberaumten Termin zu erfolgen. Einladungen zu diesen Versammlungen müssen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ergehen.

 

Vor Eintritt in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Festkomitees anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende das Recht, kurzfristig eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, jedoch darf die Frist nicht weniger als eine halbe Stunde betragen. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

 

Zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes kann der 1. Vorsitzende kurzfristig einladen. Auch zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich einzuladen.

 

§ 13

Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird durch den 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer  oder bei Verhinderung der beiden Erstgenannten nur durch den Geschäftsführer unterzeichnet. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist mit der Einladung zur nächsten Versammlung bzw. Vorstandssitzung eine Ausfertigung des Protokolls der letzten Versammlung bzw. Vorstandssitzung zu übersenden.

 

§ 14

Eine Mitgliederversammlung muß auch einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Festkomitees dies schriftlich verlangt.

 

§ 15

Abstimmungen können je nach Beschluß der Mitgliederversammlung öffentlich durch Handaufheben oder geheim durch Stimmzettelabgabe erfolgen. Eine Abstimmung muß geheim sein, wenn ein Mitglied dies beantragt.

 

§ 16

Bei karnevalistischen Jubiläen von Gesellschaften/Interessengemeinschaften, die Mitglied des Festkomitees sind, erhalten diese eine finanzielle Zuwendung. Karnevalistische Jubiläen sind 11 Jahre, 22 Jahre usw.. Über weitere Zuwendungen an Vereine und Personen aus bestimmten Anlässen entscheidet der geschäftsführende  Vorstand im Einzelnen.

 

§ 17

Die Auflösung des Festkomitees kann  nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Von den anwesenden Mitgliedern müssen 3/4 in geheimer Abstimmung für eine Auflösung stimmen. Die Stimmzettel dieser Abstimmung sind dem Abschlußprotokoll, das von dem zuletzt amtierenden Geschäftsführer zu fertigen ist, beizufügen.

 

§ 18

Ein Mitglied des Festkomitees kann mit 2/3 Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung aus dem Festkomitee ausgeschlossen werden.

 

§ 19

Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlußes mit 2/3 Mehrheit  auf einer Mitgliederversammlung.  Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Termin beschlossen wird.

 

§ 20

Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

 

 

Alsdorf, den 28. Dezember 1995

 

 

Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911

 

Toni Baumanns                                                                       Josef Zentis

Präsident                                                                                stellv. Präsident

 

Josef Beckers                                                                         Helmut Boßhammer

Geschäftsführer                                                                      Schatzmeister